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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema "Soldaten sind Mörder"
Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/95
I.
In den vier Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen es um
Äußerungen wie
"Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potentielle Mörder" ging, hat
das Bundesverfassungsgericht
Erster Senat - die Verurteilungen der
Beschwerdeführer auf
gehoben.
Die Beschwerdeführer sind damit aber weder freigesprochen noch
hat das
Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung von Soldaten mit Mördern
für zulässig
erklärt. Die Verurteilungen sind vielmehr aufgehoben worden, weil die
Strafgerichte sie zum Teil auf Überlegungen gestützt hatten, die nach der
ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit nicht vereinbar sind. Die Sachen sind an die zuständigen
Strafgerichte
zurückverwiesen worden. Diese müssen unter Beachtung der
Anforderungen von Art.
5 Abs. 1 S. 1 GG erneut entscheiden. Ein bestimmtes Ergebnis ist ihnen dabei
nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung ist im Fall des Beschwerdeführers
zu 2)
im Ergebnis einstimmig, in den übrigen Fällen mit 5 zu 3 Stimmen
ergangen.
II.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen vor allem drei
Erwägungen
zugrunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Strafgerichten in der wertenden
Gleichstellung eines Soldaten mit einem Mörder eine tiefe Kränkung
gesehen.
Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die
umstrittenen
Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. In allen vier
Fällen ergaben
sich aus dem Kontext oder den Begleitumständen der Äußerungen
Anhaltspunkte, die
eine andere Deutung zumindest als möglich erscheinen ließen, nach
der es sich um
die Herabwürdigung von Soldaten als Personen, sondern um die Verurteilung
von
Soldatentum und Kriegshandwerk ging, weil diese im Ernstfall mit dem Töten
anderer Menschen verbunden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dürfen die Gerichte eine zur Bestrafung führende
Deutung nur
zugrunde legen, wenn sie zuvor die anderen Deutungsmöglichkeiten mit
überzeugenden
Gründen ausgeschlossen haben. Daran fehlte es, und dies müssen die
Strafgerichte
nachholen.
2. Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen der Meinungsfreiheit zum Schutz
der
persönlichen Ehre. Die herabsetzenden Äußerungen müssen
also einzelne Personen
betreffen. Daran konnten hier Zweifel bestehen, weil es in sämtlichen
Äußerungen
ihrem Text nach um Soldaten schlechthin, nicht um einzelne Soldaten oder um
Soldaten eines bestimmten Staates ging.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem Bundesgerichtshof, auf den sich die
angegriffenen Entscheidungen berufen haben, allerdings darin gefolgt, daß
auch in
Äußerungen über ein Kollektiv unter Umständen ein Angriff
auf die persönliche
Ehre seiner Mitglieder liegen kann. Es hat zugleich hervorgehoben, daß
der Bundesgerichtshof im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der
Strafnormen
eine persönliche Kränkung dann nicht mehr für gegeben hält,
wenn es sich um sehr
große, im einzelnen unüberschaubare Kollektive (alle Katholiken,
alle Frauen,
alle Gewerkschaftler) handelt, weil sich die Kränkung hier sozusagen in
der unübersehbaren Menge verliert und auf den einzelnen Gruppenangehörigen
nicht mehr
durchschlägt. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner die Auffassung der
Strafgerichte
gebilligt, daß die (aktiven) Soldaten der Bundeswehr eine hinreichend
überschaubare
Gruppe bilden. Der Äußerung muß dann allerdings zu entnehmen
sein, daß sie sich
gerade auf die Soldaten der Bundeswehr und nicht etwa auf alle Soldaten der
Welt
bezieht. Andernfalls würde die Eingrenzung des Straftatbestandes, die der
Bundesgerichtshof aus rechtsstaatlichen Gründen für nötig hielt,
wieder rückgängig
gemacht.
3. Kommt es zu einem Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, so
muß
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
Abwägung
zwischen der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem
der bei
den Rechtsgüter droht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
Eine solche Abwägung erübrigt sich allerdings, wenn es sich bei
der Äußerung
um Schmähkritik handelt. In diesen Fällen geht der Ehrenschutz
nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der
Meinungsfreiheit
vor. Schmähkritik, die eine Abwägung überflüssig macht,
liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht schon vor, wenn eine
Äußerung
überzogen oder ausfällig ist. Zur Schmähkritik wird sie vielmehr
erst dann, wenn
in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung
einer Person im Vordergrund steht.
Bei den umstrittenen Äußerungen standen dagegen die
Auseinandersetzung mit
Soldatentum und Kriegshandwerk und das Bekenntnis zum Pazifismus im Vordergrund.
Die Strafgerichte durften also auf eine konkrete Abwägung zwischen den
betroffenen Rechtsgütern der Meinungsfreiheit und der Ehre nicht verzichten und
müssen
diese nachholen.
III.
Die Richterin Haas hat der Entscheidung in den Fällen 1), 3) und 4) eine
abweichende Meinung beigefügt, in der dargelegt wird, daß das
Bundesverfassungsgericht die Deutung der Äußerungen durch die Strafgerichte nicht
nachzuprüfen habe
und daß die Äußerungen im übrigen den von den
Strafgerichten angenommenen Sinn
hätten und auch zutreffend als Schmähkritik eingestuft worden seien.
Eine
Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von
ihnen Gehorsam verlangt, müsse denjenigen, die diesen Pflichten genügen,
Schutz gewähren
, wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht oder öffentlich
als Mörder
bezeichnet werden.
Beschluß vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1
BvR
221/92
Karlsruhe, den 7. November 1995
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1423/92 -
(nicht zur Veröffentlichung bestimmt in der
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts)
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
- des Herrn H...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Franz Peter Kloubert
und Stephan Urbach, Steubenstraße 61, Essen -
- gegen
- a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
28. August 1992 - 5 Ss 279/92 - 84/92 I -,
b) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992 - 22 StK
92/91 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Oktober 1991 - 28 Cs
9 Js 252/91 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Grimm und die Richterinnen
Seibert, Jaeger am 25. August 1994
einstimmig beschlossen:
-
Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Oktober 1991 - 28 Cs 9
Js 252/91 - und das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992
- 22 StK 92/91 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Damit wird der
Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1992 - 5
Ss 279/92 - 84/92 I - gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
GRÜNDE:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung
wegen Volksverhetzung und Beleidigung.
1.
Der Beschwerdeführer, der diplomierter Sozialpädagoge und anerkannter
Kriegsdienstverweigerer ist, brachte während des Golf-Krieges im Jahr
1991 an seinem Kraftfahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift
"Soldaten sind Mörder" an. Das "t" in dem Wort "Soldaten" ist als
Kreuz stilisiert. Unter dem Satz befindet sich die faksimilierte
Unterschrift "Kurt Tucholsky". Neben diesem Aufkleber befanden sich
zwei weitere, einer mit der Aufschrift "Schwerter zu Pflugscharen",
der andere mit dem Foto eines Soldaten, der von einer Kugel getroffen
wird, und der Aufschrift "Why?". Die Abbildung basiert auf einer
Aufnahme des Fotografen R. Capa aus dem Spanischen Bürgerkrieg
(vgl. Tausk, Geschichte der Fotografie im 20. Jahrhundert, Köln 1977,
Abb. 84).
2.
a)
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130
StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt.
Es hat die Verurteilung im wesentlichen wie folgt begründet:
Mit dem Satz "Soldaten sind Mörder" habe der Beschwerdeführer die
Menschenwürde anderer angegriffen. Ein verständiger, objektiver Leser
des Aufklebers könne die Aufschrift nur so verstehen, daß alle
Soldaten, mithin auch die der Bundeswehr, Mörder seien. Dies bedeute
einen Angriff auf die Menschenwürde der einzelnen Bundeswehrsoldaten
als Angehörige eines Teils der Bevölkerung. Die in dem Aufkleber
enthaltene Aussage stempele die Soldaten der Bundeswehr zu
Schwerstkriminellen und damit unterwertigen Gliedern der Gemeinschaft.
Darin liege eine Beschimpfung dieses Bevölkerungsteils im Sinne des §
130 Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative StGB vor. Wer die Angehörigen eines
Teils der Bevölkerung der Begehung von Mordtaten beschuldige, sie
damit auf die niedrigste soziale Stufe stelle und sie der Achtung
anderer Staatsbürger unwert und unwürdig bezeichne, mache sie
böswillig, aus feindlicher Gesinnung, verächtlich.
Der Tatbestand des § 130 StGB entfalle auch nicht dadurch, daß durch
die Unterschrift "Kurt Tucholsky" der Eindruck erweckt werde, als
stamme die Aussage von Kurt Tucholsky. Zwar
solle Kurt Tucholsky in einer Glosse geäußert haben: "Soldaten sind Mörder". Der
Beschwerdeführer bejahe aber diesen fremden beschimpfenden und
böswillig verächtlich machenden Text und mache sich die Äußerung zu
eigen.
b)
Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe
verworfen, daß er wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung
des Nebenklägers zu verurteilen sei.
Soweit der Tatbestand der Volksverhetzung betroffen ist, stimmt die
Begründung im wesentlichen mit der des Amtsgericht überein. Der
Aussagegehalt des Aufklebers werde im übrigen durch die beiden anderen
Aufkleber, die gleichfalls "positistischer" (gemeint ist wohl
"pazifistischer") Art seien, nicht gemildert. Ergänzend hat das
Landgericht ausgeführt: Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das
"Ossietzky"-Urteil des Reichsgerichts (JW 1933, S. 972) berufen. Das
Reichsgericht habe in der Äußerung Ossietzkys eine nicht strafbare
Kollektivbeleidigung gesehen. Diese Rechtsauffassung werde von der
Rechtsprechung nicht mehr geteilt (insoweit verweist das Landgericht
auf BGHSt 36, S. 83). Im übrigen sei der in
§ 130 StGB geregelte Tatbestand der Volksverhetzung erst durch das 6.
Strafrechtsänderungsgesetz im Jahre 1960 eingeführt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich tateinheitlich einer Beleidigung gemäß
§ 185 StGB schuldig gemacht. Dabei handele es sich nicht um eine
straflose Kollektivbeleidigung, weil ersichtlich auch die
Bundeswehrsoldaten gemeint gewesen seien.
c)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision als unbegründet
verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer greift die strafgerichtlichen Entscheidungen mit
der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte auf Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und auf freie
Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an. Zur Begründung
seiner Verfassungsbeschwerde hat er im wesentlichen ausgeführt:
Er habe die drei Aufkleber zur Zeit des Höhepunktes des Golf-Krieges
angebracht, weil er sich aus seiner christlichen und pazifistischen
Grundüberzeugung heraus für verpflichtet gehalten habe, das Unrecht
des Golf-Krieges anzuprangern und eine öffentliche Diskussion
herbeizuführen.
Art. 4 Abs. 1 GG werde durch die angegriffenen Entscheidungen
verletzt, weil er mit dem Tucholsky-Aufkleber einen Teil seiner
Glaubensüberzeugung als pazifistischer Christ und anerkannter
Kriegsdienstverweigerer kundgegeben habe. Das Bekenntnis zur eigenen
Grundüberzeugung sei durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.
Die zur Verurteilung führenden Überlegungen und Schlußfolgerungen der
Strafgerichte seien aber auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
unvereinbar. Es sei zu bedenken, daß Kurt Tucholsky nicht als erster
eine solche Meinung geäußert habe, sondern daß es eine weit
zurückreichende pazifistische Tradition in der europäischen Geschichte
gebe.
Ihm werde von den Strafgerichten unterstellt, Soldaten im juristischen
Sinne als Mörder und damit als Schwerstkriminelle bezeichnet zu
haben. Die Aussage dürfe aber nicht als eine juristische Qualifikation
mit dem Unwertgehalt des § 211 StGB, sondern müsse als moralisches
Unwerturteil verstanden werden.
Die Strafgerichte hätten auch verkannt, daß es sich um ein Ensemble
von Aufklebern handele, in deren Gesamtaussage die Soldaten nicht nur
als Täter, sondern auch als Opfer erschienen. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers beruhe deshalb auf einer realitätsfremden
Überinterpretation der beanstandeten Äußerung, die das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aushöhle.
4.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Nebenkläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Der Nebenkläger, ein aktiver Soldat der Bundeswehr, hat die
angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 a
Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52
f.>; 272 <280 f.>; 85, 1 <19>).
2.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht,
seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen könne, was er denkt,
auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder
angeben kann (BVerfGE 42, 163 <170 f.>; 61, 1 <7>). Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der
Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden
ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie
konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 61, 1
<7>; st. Rspr.). Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine
Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129
<139>). Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG
geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder
"wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist
(BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 61, 1 <7>).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen
Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen
Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen,
damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf
der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198
<208>; st. Rspr.). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen
Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des
durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts, deren Ergebnis
sich wegen ihres Fallbezuges nicht generell und abstrakt vorwegnehmen
läßt. Wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht jedoch die
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 85, 1 <16> m.w.N.).
Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs.
2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche
fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, daß die Äußerung in
ihrem Sinngehalt zutreffend erfaßt worden ist. Daher stellt Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die
Erfassung und Würdigung der Aussage selbst. Anders läßt sich ein
wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Ein Verstoß
gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt infolgedessen nicht nur dann vor,
wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder
wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend
beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer
Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den
Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde
gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die
zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne daß
andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen
ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43
<52 f.>; 272 <280 f.>; 85, 1 <14>). Dazu gehört es auch, daß
Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden,
nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden
dürfen. Vielmehr muß den Umständen entnommen werden, ob eine
alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt
(BVerfGE 85, 1 <19>).
3.
Diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht
stand. Die Strafgerichte haben der Verurteilung Deutungen der in dem
Aufkleber enthaltenen Aussage zugrunde gelegt, die sie bei
verständiger Würdigung nicht haben.
a)
Amts- und Landgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß die
Soldaten der Bundeswehr durch den Aufkleber zu Schwerstkriminellen und
minderwertigen Gliedern der Gesellschaft gestempelt würden. Der
angegriffenen Entscheidung liegt danach ein Verständnis des Begriffs
"Mörder" zugrunde, das sich am Strafgesetzbuch orientiert und die
Täter eines Mordes im Sinn des § 211 StGB umfaßt, dessen Tat mit der
Höchststrafe zu ahnden ist. Die angegriffenen Entscheidungen
enthalten aber keine Anhaltspunkte dafür, warum ein verständiger Leser
des Aufklebers die Aussage in einem solchen fachlich-technischen Sinn
verstehen mußte. In der Alltagssprache ist ein unspezifischer Gebrauch
der Begriffe "Morde" und "Mörder", der nicht auf juristische
Abgrenzungen abstellt, durchaus üblich. Danach kann unter "Mord" jede
Tötung eines Menschen verstanden werden, die als ungerechtfertigt
beurteilt und deshalb mißbilligt wird. Die Strafgerichte haben nicht
berücksichtigt, daß die beanstandete Äußerung in diesem
umgangssprachlichen Sinn gedeutet werden kann, der keine Gleichsetzung
mit Straftätern beinhaltet, die sich einer vorsätzlichen Tötung unter
Verwirklichung eines der Mordmerkmale des § 211 StGB schuldig gemacht
haben, sondern ausdrückt, daß der Soldatenberuf im Ernstfall mit der
Tötung von Menschen verbunden ist, die als nicht rechtfertigungsfähig
empfunden wird.
b)
Die Gerichte haben es ferner bei der Ermittlung des Sinns des
Tucholsky-Aufklebers versäumt, den Gesamtzusammenhang ausreichend zu
würdigen, in dem die Aussage steht. Während das Amtsgericht auf die
beiden anderen Aufkleber gar nicht eingegangen ist, hat des
Landgericht die Bedeutung des Aufklebers "Why?" nicht hinreichend
gewürdigt. Nach seiner Auffassung zeigt er "einen Soldaten ... , der
seine Waffe wegwirft und mit dem Fragewort 'Why' versehen" ist. In
dieser Deutung muß sich die Frage "Warum?" auf das Wegwerfen des
Gewehres beziehen. Indessen läßt der Aufkleber auch die Deutung zu,
daß er einen Soldaten darstellt, der in dem Moment, in dem er tödlich
getroffen wird, seine Waffe fallen läßt. Unter diesen Umständen wird
mit dem Wort "Why" aber nach dem Sinn des Todes des abgebildeten
Soldaten gefragt. Es würde sich also nicht um einen beliebigen
Aufkleber "pazifistischer Art" handeln, wie das Landgericht meint,
sondern um eine bildhafte Aussage, die symbolisch einen Soldaten als
Opfer einer kriegerischen Auseinandersetzung darstellt und die Frage
nach dem Sinn des Todes von Soldaten im Krieg stellt und so auch den
inkriminierten Aufkleber in anderem Lich erscheinen lassen kann.
c)
Darüber hinaus hat das Amtsgericht der beanstandeten Äußerung einen
Sinn gegeben, den diese objektiv nicht hat. Es begründet die
Verurteilung wegen Volksverhetzung damit, daß der Beschwerdeführer mit
der Verwendung des Aufklebers die Angehörigen der Bundeswehr der
Begehung von Mordtaten beschuldigt habe. Ein solcher Sinn kommt der in
dem Aufkleber enthaltenen Aussage bei verständiger Würdigung jedoch
nicht zu. In der Deutung des Amtsgerichts, die Angehörigen der
Bundeswehr würden der Begehung von Mordtaten beschuldigt, nimmt die
Aussage den Charakter einer Tatsachenbehauptung an, da ein Mord nur zu
einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begangen worden sein
kann. In einem solchen Sinne konnte kein verständiger Leser die
Aufschrift im Jahre 1991 verstehen, auch wenn er nicht wußte, daß Kurt
Tucholsky am 21. September 1935 gestorben ist. Ein durchschnittlicher Leser weiß vielmehr, daß die
Bundeswehr seit ihrer Gründung noch nicht an einer bewaffneten
Auseinandersetzung teilgenommen hat und deshalb noch niemand durch die
Soldaten der Bundeswehr im Rahmen einer kriegerischen
Auseinandersetzung getötet worden ist. Es ist deshalb nahezu
ausgeschlossen, daß ein durchschnittlicher Leser den
Tucholsky-Aufkleber in dem Sinn verstehen konnte, die Soldaten der
Bundeswehr würden der Begehung von Mordtaten beschuldigt.
d)
Das Urteil des Landgerichts verstößt weiterhin dadurch gegen Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG, daß es den Beschwerdeführer wegen einer Beleidigung
der Soldaten der Bundeswehr verurteilt hat, ohne Deutungen der
Äußerung in Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung
geführt hätten (BVerfGE 82, 272 <280 f.> m.w.N.). Das Landgericht
hat sich darauf beschränkt, die Verurteilung damit zu begründen, daß
es sich nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung handele, "weil
ersichtlich u. a. auch die Bundeswehrsoldaten gemeint" gewesen seien.
Richtet sich eine Äußerung allgemein gegen "Soldaten" oder "alle
Soldaten", dann ist es begründungsbedürftig, ob die Soldaten aller
Armeen der Welt oder nur die Soldaten der Bundeswehr als die
angegriffene Personenmehrheit anzusehen sind. Erst aus dem so
ermittelten Sinn der Äußerung kann erschlossen werden, ob eine
Äußerung eine scharfe Mißbilligung des Tötens im Kriege im allgemeinen
oder einen Ausdruck der Mißachtung gegenüber den Soldaten der
Bundeswehr beinhaltet, während andere Soldaten davon ausgenommen
werden sollen. Zwar kann sich im Einzelfall aus den besonderen
Umständen ergeben, daß eine Äußerung trotz ihrer generellen
Formulierung auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein soll.
Solche Umstände hat das Landgericht aber nicht angeführt. Es hat die
Strafbarkeit der Äußerung letztlich allein aus der logischen
Schlußfolgerung hergeleitet, daß der Begriff "Soldaten" auch die
Soldaten der Bundeswehr mitumfaßt. Das ist zwar zutreffend, aber nicht
geeignet zu begründen, warum sich die Äußerung gerade gegen die
Soldaten der Bundeswehr richten soll, zumal die auf dem Aufkleber
abgedruckte Aussage als Zitat des Schriftstellers Kurt Tucholsky
gekennzeichnet ist.
4.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen
gegen Art. 5 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, daß die
Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der für die Deutung
der beanstandeten Äußerung geltenden grundrechtlichen Maßstäbe zu
einer anderen Beurteilung der Strafbarkeit nach § 130 Nr. 3 und § 185
StGB gelangen. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers können deshalb
auf sich beruhen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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